So hätten beide beschrieben, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus dem Restaurant G.________ geweint habe. Der Beschuldigte habe jedoch anfangs festgehalten, gar nicht geweint zu haben. Erst in einer späteren Einvernahme habe er eine entsprechende Aussage getätigt Die Zeitangaben von I.________ seien nicht glaubhaft und würden den eigenen Angaben des Beschuldigten widersprechen. Auch ihre Angabe, wonach der Beschuldigte erwähnt habe, dass die Jacke des Privatklägers im Restaurant G.________ noch unbeschädigt gewesen sei, sei nicht glaubhaft.