Zwar würden die Angaben des Privatklägers durch die Polizeifotos gestützt, hingegen habe der von ihm beschriebene Gegenstand im Senkloch nicht gefunden werden können. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus dem Restaurant G.________ das Haus nicht mehr verlassen und sich der Vorfall nicht wie vom 8 Privatkläger beschrieben abgespielt habe. Der Beschuldigte sei dementsprechend freizusprechen.