und I.________ würden ohnehin nur eine stark untergeordnete Bedeutung zukommen. Dass die beiden zu Gunsten des Beschuldigten Partei ergriffen hätten, dürfe dem Beschuldigten allerdings nicht zum Nachteil gereichen, zumal er selbst deren Angaben teils widerspreche. Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Privatklägers seien grundsätzlich logisch, nachvollziehbar und glaubhaft. Keine der beiden Darstellungen sei überzeugender. Zwar würden die Angaben des Privatklägers durch die Polizeifotos gestützt, hingegen habe der von ihm beschriebene Gegenstand im Senkloch nicht gefunden werden können.