10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst beweiswürdigend zum Ergebnis, dass I.________ und J.________ in verschiedenen Aspekten beschönigend zu Gunsten des Beschuldigten ausgesagt hätten. Dennoch würden ihre Angaben zum Kerngeschehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Wohnung nach seiner Rückkehr aus dem Restaurant G.________ nicht mehr verlassen hätte, stützen. Den Aussagen von J.________ und I.________ würden ohnehin nur eine stark untergeordnete Bedeutung zukommen.