Über den Inhalt des Gesprächs machte lediglich der Privatkläger Angaben, wobei es sich dabei um ein subjektives Beweismittel handelt. Der durch den Privatkläger als Tatwaffe beschriebene spitze Gegenstand konnte nicht aufgefunden werden (vgl. auch pag. 10 und 253, S. 13 der Entscheidbegründung). 9. Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende subjektive Beweismittel vor, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz bzw. auf die betreffende Aktenstelle verwiesen werden kann: - Aussagen des Privatklägers (pag. 254, S. 14f. der Entscheidbegründung):