8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: - Fotos der Kleider sowie des Rückens des Privatklägers (pag. 19 ff.; pag. 253, S. 13 der Entscheidbegründung); - Belege über einen durch den Privatkläger getätigten Telefonanruf an die Polizei (Gesprächsdauer 1 Minute und 30 Sekunden). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Inhalt des Gesprächs nicht aufgezeichnet und der Kammer daher nicht bekannt ist. Über den Inhalt des Gesprächs machte lediglich der Privatkläger Angaben, wobei es sich dabei um ein subjektives Beweismittel handelt.