Weiter ist durch die Kammer auch festzustellen, ob und was der Beschuldigte – sofern es sich denn bei ihm um die unbekannte Person gehandelt hat – zum Privatkläger gesagt hatte. Kurz zusammengefasst ist anhand der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der vom Privatkläger geschilderte Sachverhalt so tatsächlich stattgefunden hat bzw. ob es sich beim Beschuldigen um den durch den Privatkläger beschriebenen Täter handelte, oder ob der Beschuldigte – wie durch ihn geltend gemacht – die Wohnung nach seiner Rückkehr am Abend des 15. Novembers 2013 nicht mehr verlassen hat.