Der Beschuldigte verliess schliesslich die Örtlichkeiten und begab sich zurück in die Wohnung an der H.________, wo Frau I.________ und Herr J.________ anwesend waren. Der Privatkläger ging zurück in die „G.________“ und bat die Polizei um 21:23 Uhr telefonisch um Rat, worauf man ihm empfahl, den Vorfall am nächsten Tag am Schalter zu melden (vgl. pag. 8, erster Abschnitt). Um ungefähr 22:00 bis 22:30 Uhr verliess auch der Privatkläger das Restaurant „G.________“ und machte sich auf den Heimweg. Dabei führte ihn sein Weg die F.________ hinauf (Örtlichkeiten vgl. Fotos pag. 17 ff.).