Als der Beschuldigte in der G.________ ankam, befand sich der Privatkläger im Fumoir des Restaurants. Nach gegenseitigen Gesten, wer denn nun zu wem kommen solle, kam es im Eingangsbereich des Restaurants zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Dabei ging es zudem auch um den Rückzug der am 11.11.2013 erfolgten Anzeige (vgl. pag. 40 Z. 166 ff., pag. 221 Z. 6 f., pag. 71 Z. 215 ff., pag. 225 Z. 42 ff.). Der Wirt mischte sich schliesslich ins Geschehen ein und forderte Ruhe.