6. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Hintergrund und Umfeld des Beschuldigten und des Privatklägers verwiesen werden (pag. 247f., S. 7 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch den unbestrittenen Teil des Sachverhalts vom 15. November 2013 hat die Vorinstanz wie folgt zutreffend wiedergegeben (pag. 248f., S. 8f. der Entscheidbegründung): Am 15.11.2013 kam es im Restaurant G.________ in E.________ zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer weiteren Auseinandersetzung.