Die Freisprüche von der Anschuldigung der Drohung und der geringfügigen Sachbeschädigung sowie die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (samt dazugehöriger Zivilklage), geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dazugehörigen Straffolgen sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat bezüglich der angefochtenen Freisprüche auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die dazugehörige Zivilklage zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).