hat die Kammer das Urteil bezüglich der Freisprüche von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand, ev. Tätlichkeiten und von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, ev. Drohung im Schuld- und im Strafpunkt zu überprüfen. Die Freisprüche von der Anschuldigung der Drohung und der geringfügigen Sachbeschädigung sowie die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (samt dazugehöriger Zivilklage), geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dazugehörigen Straffolgen sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen.