): a) Die Berufung im Strafpunkt sei abzuweisen und die Freisprüche gemäss Ziffern I/1 (einfache Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstanden begangen, ev. Tätlichkeiten) und I/2 (versuchte Nötigung, ev. Drohung) des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. August 2015 (PEN 14 967) seien zu bestätigen bzw. der Angeschuldigte sei von diesen Anschuldigungen freizusprechen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Parteikosten vor zweiter Instanz sowie unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten vor zweiter Instanz an den Kanton Bern bzw. an den Privatkläger.