Nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (pag. 321f.), beauftragte er Rechtsanwalt B.________ mit der Wahrung seiner Interessen (pag. 328). Dieser reichte am 21. März 2016 nach zweimalig gewährter Fristerstreckung seine Stellungnahme für den Beschuldigten ein (pag. 337 ff.). Das dem Privatkläger mit Verfügung vom 29. März 2016 gewährte Recht zur Replik (pag. 346f.) nahm Rechtsanwalt D.________ nach einmaliger Fristverlängerung mit Eingabe vom 11. Mai 2016 wahr (pag. 353). Rechtsanwalt B.__