die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand begangen, ev. Tätlichkeiten und vom Vorwurf der versuchten Nötigung, ev. Drohung, bezüglich der Strafe, der Zivilklage zum Vorfall vom 15. November 2013 sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 296f.). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin gab die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Oktober 2015 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 303f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) hat sich nicht vernehmen lassen.