2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ namens von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) am 24. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 282). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 2. Oktober 2015 erklärte Rechtsanwalt D.________ die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand begangen, ev. Tätlichkeiten und vom Vorwurf der versuchten Nötigung, ev. Drohung, bezüglich der Strafe, der Zivilklage zum Vorfall vom 15. November 2013