2. von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, ev. Drohung, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, 3. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen im Zeitraum zwischen 24. und 25.10.2014 in E.________ zum Nachteil von C.________, 4. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen, am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung von 9/10 der Verfahrenskosten, sich insgesamt bestimmt auf CHF 6‘779.00, 9/10 ausmachend CHF 6‘101.10, an den Kanton Bern.