2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 76‘426.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf. CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: