und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57 Abs. 1, 63, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Abs. 2 lit. a - c, Abs. 3 lit. a und b, 19a BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 42 unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 602 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts ab 29.09.2015 sowie unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung.