von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen in der Zeit von Anfang November 2013 bis 23.04.2014 in X.________ durch Übergabe einer unbestimmten Menge an zahlreiche unbekannte Abnehmer, insgesamt ca. 381.9 bis 432.8 Gramm Kokaingemisch, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, teilweise gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen: