- Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 16.12.2014 durch die regionale Staatsanwaltschaft bereits ein Betrag in der Höhe von total CHF 31‘035.85 ausbezahlt worden ist und - A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 41‘306.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘969.75, zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Beschlossen wurde, dass