Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.05.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin, begangen in der Zeit von anfangs Dezember 2012 bis am 02.07.2013 (exklusive 13. Februar 2013) sowie von anfangs November 2013 bis am 21.04.2014 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);