38 Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar grundsätzlich gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote (p. 1829 f.) festgesetzt. Für die oberinstanzliche Verhandlung werden lediglich 2 Stunden abgegolten. Insgesamt werden somit für das oberinstanzliche Verfahren 20 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamthaft CHF 4‘467.75 entspricht.