II. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) werden dementsprechend zufolge seines weitgehenden Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt. 18. Amtliches Honorar Die durch die Vorinstanz vorgenommene Festlegung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs).