17. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem verurteilten Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 76‘426.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung auferlegt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Freispruch gemäss Ziff. II. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.