Vorbringen der Parteien hiervor). Die Kammer geht mit dem Gutachter, der Vorinstanz und den Parteien einig, dass der Berufungsführer nach wie vor auf therapeutische Unterstützung angewiesen ist und die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Sie ordnet infolgedessen eine ambulante therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB an. V. Kosten und Entschädigung