16.7 Ambulante Massnahme Betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB wird auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 1704 f.). Die Vorinstanz hat auch den Inhalt des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 29.07.2014 richtig wiedergegeben; dieses empfiehlt explizit die Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie (vgl. pag. 1702 ff.). Der Bericht des FPD vom 24.2.2016 (pag.