16.6 Fazit Gesamtstrafe Für die Aktion BART II wäre bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 21 Monaten auszufällen. Vorliegend ist diese Strafe im Umfang von 12 Monaten zur Einsatzstrafe für die Aktion BART I zu asperieren. Insgesamt erachtet die Kammer somit für beide Deliktsserien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten als schuldangemessen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 602 Tagen ist vollumfänglich anzurechnen (Art. 51 StGB) und es ist weiter festzustellen, dass die Strafe am 29.09.2015 vorzeitig angetreten wurde.