16.5.2 Täterkomponenten Auch in Bezug auf die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter IV.16.4.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von 3 Monaten straferhöhend aus. Damit erhöht sich die Strafe für die Aktion BART II auf 21 Monate.