Das Verschulden ist noch leicht. In Bezug auf einen Grossteil der sichergestellten 12,8 Gramm Kokaingemisch hat sich der Berufungsführer lediglich des Anstalten Treffens zur Übernahme schuldig gemacht. Dafür ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG eine marginale Reduktion der Strafe von gut 18 Monaten auf 18 Monate vorzunehmen. Es bleibt bei einem leichten Verschulden. Gesamthaft ist damit für die Tatkomponenten der Aktion BART II eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufällen.