36 Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist wiederum in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ein Abzug zu gewähren; für die Aktion BART II rechtfertigt sich eine Reduktion um 6 Monate. Die weiteren Punkte sind gleich zu gewichten wie bei BART I. Damit ergibt sich nach Berücksichtigung der subjektiven Komponenten für das Tatverschulden gesamthaft eine Strafe von gut 18 Monaten. Das Verschulden ist noch leicht.