16.5 Asperation für BART II 16.5.1 Tatkomponenten Es kann unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erwähnenden Abweichungen grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend BART I unter IV.16.4.1. Tatkomponenten hiervor verwiesen werden. Im Rahmen der Aktion BART II hat der Berufungsführer 320 Gramm Kokaingemisch bzw. 96 Gramm reines Kokain umgesetzt, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall rund 5-fach überschritten hat. Dafür setzt die Kammer eine Strafe von 22 Monaten fest (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl., S. 545).