Aufgrund des Gesagten erscheint eine Strafe von 54 Monaten als angemessen. Wie bereits die Vorinstanz ist auch die Kammer der Auffassung, dass zum Strafbefehl vom 23.05.2013 keine Zusatzstrafe ausgefällt werden kann, dass die ausgefällte Bestrafung aber exorbitant hoch ausgefallen ist und die 2,7 Gramm Kokaingemisch innerhalb der gesamthaft zu beurteilenden Menge keine Auswirkungen gehabt hätten (vgl. dazu pag. 1699). Es ist infolgedessen ein Abzug von 6 Monaten vorzunehmen, womit eine Einsatzstrafe von 48 Monaten resultiert.