Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Das Verschulden des Berufungsführers erweist sich gesamthaft, d.h. unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten, als gerade noch leicht aber an der Grenze zum mittleren Bereich. Aufgrund des Gesagten erscheint eine Strafe von 54 Monaten als angemessen.