Die Delinquenz während hängigem Verfahren wirkt sich im Umfang von 4 Monaten straferhöhend aus. Die Strafempfindlichkeit ist normal und wirkt sich neutral auf die Strafhöhe aus. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1820) rechtfertigt das Alter des Berufungsführers (62 Jahre) keine Strafminderung (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 155 zu Art. 47, wonach 59 Jahre noch kein hohes Alter i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus.