die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beteuerungen des Berufungsführers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen, wonach er mit der Szene nichts mehr zu tun haben wolle, nicht glaubhaft sind (vgl. pag. 1698). Straferhöhend gilt es schliesslich zu berücksichtigen, dass er Berufungsführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.09.2013 während der laufenden Ermittlungen ab November 2013 erneut in den Kokainhandel eingestiegen ist, was die Aktion BART I ausgelöst hat. Die Delinquenz während hängigem Verfahren wirkt sich im Umfang von 4 Monaten straferhöhend aus.