35 bzw. welche durch objektive Beweismittel belegt werden konnten. Und weiter kommt vorliegend auch keine Reduktion infolge Einsicht und Reue in Frage; die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beteuerungen des Berufungsführers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen, wonach er mit der Szene nichts mehr zu tun haben wolle, nicht glaubhaft sind (vgl. pag.