Ein korrektes Verhalten im Vollzug darf allerdings vorausgesetzt werden, weshalb sich dieser Umstand nicht auf die Strafzumessung auszuwirken vermag. Ein Geständnisrabatt kann dem Berufungsführer sodann entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht gewährt werden, zumal es sich bei seinen Eingeständnissen meist um Informationen handelte, welche der Polizei bereits bekannt waren