Es sei bemerkenswert, dass er interessiert sei, an sich zu arbeiten und sich deshalb um den baldigen Beginn der störungs- und deliktsorientierten Therapie bemüht habe. Vereinzelt zeige er sich etwas rechthaberisch, jedoch sei mit dieser Eigenart umzugehen, so dass es bisher zu keinem Disziplinarvorfall gekommen sei (pag. 1792). Ein korrektes Verhalten im Vollzug darf allerdings vorausgesetzt werden, weshalb sich dieser Umstand nicht auf die Strafzumessung auszuwirken vermag.