Eine derartig starke Berücksichtigung wäre selbst im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips fraglich. Sie steht zudem in keinem vertretbaren Verhältnis zur ‹Einsatzstrafe› von 54 Monaten, welche die Vorinstanz wegen der neu zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 1.15 kg reinem Kokain als schuldangemessen erachtet. Die Straferhöhung ist übersetzt und verletzt Bundesrecht (E. 4.3.3).»