Eine Straferhöhung um 30 Monate, die nur geringfügig unter der Summe der verbüssten Einzelstrafen von 34 Monaten liegt, kommt vorliegend faktisch einer Doppelbestrafung gleich und lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass der mehrmalige Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat. Eine derartig starke Berücksichtigung wäre selbst im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips fraglich.