47 Abs. 1 StGB, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind (E. 4.3.2). Das Vorgehen der Vorinstanz führt im vorliegenden Fall dazu, dass den einschlägigen Vorstrafen ein zu starkes Gewicht zukommt. […] Eine Straferhöhung um 30 Monate, die nur geringfügig unter der Summe der verbüssten Einzelstrafen von 34 Monaten liegt, kommt vorliegend faktisch einer Doppelbestrafung gleich und lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass der mehrmalige Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat.