Indem die Vorinstanz die ‹Einsatzstrafe› (für das objektive und subjektive Tatverschulden) aufgrund der Vorstrafen um ungefähr 50 % erhöht, bestimmt sie die Straferhöhung anhand des Tatverschuldens der von ihr zu beurteilenden Drogendelikte. Sie macht damit aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen (indirekt) ein tatbezogenes, mit der Folge, dass identische Täterkomponenten je nach Tatverschulden unterschiedlich stark gewichtet werden. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind (E. 4.3.2).