Sie setzt sich mit diesen eingehend auseinander und legt ausführlich dar, warum und inwieweit sie diese straferhöhend gewichtet. Sie beruft sich zur Begründung der Strafzumessung nicht mehr auf Vergleichsurteile und genügt insoweit ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB (E. 4.3.1). Die Straferhöhung um 30 Monate aufgrund der Vorstrafen ist hingegen nicht mit Art. 47 StGB zu vereinbaren. Indem die Vorinstanz die ‹Einsatzstrafe› (für das objektive und subjektive Tatverschulden) aufgrund der Vorstrafen um ungefähr 50 % erhöht, bestimmt sie die Straferhöhung anhand des Tatverschuldens der von ihr zu beurteilenden Drogendelikte.