Eine Erhöhung gestützt auf die Tabelle Hansjakob um 50%, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist nicht angemessen, der entsprechende Hinweis in FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar zum BetmG, 2. Aufl., S.385 f., ist veraltet und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systematisch falsch (vgl. BGer 6B_325/2013 vom 13.06.2013, E. 4.3.1 ff.): «Dass die Vorinstanz die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend berücksichtigt, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Sie setzt sich mit diesen eingehend auseinander und legt ausführlich dar, warum und inwieweit sie diese straferhöhend gewichtet.