34 dem Jahr 2000 (24 Monate Gefängnis) nie sehr hoch ausgefallen. Zudem handelte es sich bei den letzten Strafen ausnahmslos um (zum Teil allerdings hohe) Geldstrafen. Die massive, grösstenteils einschlägige, Vorbestrafung des Berufungsführers ist im Umfang von 9 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Eine Erhöhung gestützt auf die Tabelle Hansjakob um 50%, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist nicht angemessen, der entsprechende Hinweis in FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar zum BetmG, 2. Aufl.