Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist an dieser Stelle in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG weiter zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsführer in Bezug auf die Ziff. I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift lediglich des Anstalten Treffens zur Übernahme und zum Verkauf schuldig gemacht hat. Allerdings handelt es sich dabei angesichts der Gesamtmenge nur um einen bescheidenen Anteil (91,3 Gramm von 2‘600 Gramm Kokaingemisch). Zudem scheiterte die Übernahme einzig an der Anhaltung des Lieferanten. Der Berufungsführer seinerseits hatte alles in seiner Macht Stehende getan, um die Menge übernehmen zu können.