(vgl. dazu auch MAURER HANS, Kommentar zum BetmG, 19. Auflage, 2013, zu Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG), den das Gericht mit einer Reduktion von rund 20 % veranschlagt.» Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung an, mit dem Unterschied allerdings, dass sie in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b StGB eine Reduktion von 11 Monaten als angemessen erachtet. Damit ergibt sich nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere eine Strafe von gut 41 Monaten. Das Tatverschulden ist weiterhin als gerade noch leicht bis mittelschwer einzuordnen. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente ist an dieser Stelle in Anwendung von Art.