bei den früheren Urteilen demgegenüber immer wieder eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde (vgl. dazu pag. 1548). Auf Grund der klaren Ausführungen im Gutachten kann im jetzigen Fall Art. 19 Abs. 2 StGB aber keine Anwendung finden. Wie die Parteien ist aber auch das Gericht der Meinung, dass die diagnostizierte mindestens mittelschwere Kokainabhängigkeit und auch die Szenenbekanntheit von A.________ doch einen gewissen Einfluss auf seine Handlungen hatten. Aus diesem Grund ist vorliegend der bereits eingangs zur Strafzumessung erwähnte Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG anzuwenden (vgl. dazu auch MAURER