Bei diesen Tathandlungen seien (trotz der bestehenden Kokainabhängigkeit, seiner drogensüchtigen Partnerin und offensichtlichem Geldmangel) weder seine Einsichtsfähigkeit noch seine Steuerungsfähigkeit in nennenswerter Weise eingeschränkt gewesen. So sei aus forensischpsychiatrischer Sicht für diese Tathandlungen von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. dazu pag. 1399). Dem eingeholten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass A.________ bei den früheren Urteilen demgegenüber immer wieder eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde (vgl. dazu pag.